Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat durch Rechtsverordnung festgelegt, dass der Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr, bis zum 04.03.2027, verlängert wird (2. Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).
Geflüchtete mit einem ab dem 1. Februar 2026 noch gültigen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz müssen damit keinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen.
Ferner ist die Erwerbstätigkeit mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin möglich. Auch der Bezug von Leistungen im bisherigen Umfang wird mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis weiterhin gewährt.
Erfasst von dieser Regelung sind auch nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind und dort internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder sich mit einem gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben oder Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger sind.
Nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige (Drittstaatsangehörige) oder Staatenlose, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber dort keinen unbefristeten Aufenthaltstitel, beziehungsweise dort nicht international schutzberechtigt waren oder einen vergleichbaren Schutzstatus hatten.
Neu eingereiste Geflüchtete hingegen, ohne einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, müssen weiterhin nach der Anmeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Einwohnermeldeamt einen Antrag auf Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.
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