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Anschlussunterbringung

Die Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt unter Anwendung des „Königsteiner Schlüssels“. In Baden-Württemberg besteht nach den Vorschriften des Asylgesetzes (AsylG) und des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) grundsätzlich ein dreigliedriges Aufnahmesystem.

Erstunterbringung

Erste Station für Asylbegehrende und die meisten sonstigen Flüchtlinge im Land sind die Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) und die bedarfsorientierten Erstaufnahmeeinrichtungen (BEA), die von den Regierungspräsidien betrieben werden (vgl. § 44 AsylG i.V.m. § 6 FlüAG). Hier werden die Asylbegehrenden registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht, u. a. mit Hilfe eines Röntgengeräts. Das für die Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterhält auf dem Gelände der Landeserstaufnahmeeinrichtungen bzw. in deren Nähe eine Außenstelle, welche die Asylanträge der Asylbegehrenden entgegennimmt und sie im Asylverfahren anhört.

Vorläufige Unterbringung

Von den Landeserstaufnahmeeinrichtungen aus werden die Asylsuchenden und Flüchtlinge den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugeteilt (sogenannte vorläufige Unterbringung, vgl. § 53 AsylG i.V.m. §§ 7-10 FlüAG). Dies geschieht nach einem zwischen Land und den Kommunalen Landesverbänden abgestimmten Verteilungsschlüssel.

In den Kreisen werden die Betroffenen bis zum Abschluss des Asylverfahrens - längstens jedoch für zwei Jahre – vorläufig untergebracht. Die Unterbringung in den Landkreisen erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften. Gemäß § 8 Absatz 3 Satz 4 FlüAG können die unteren Aufnahmebehörden, also die Landkreise, von den kreisangehörigen Gemeinden verlangen, dass diese bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude mitwirken. 

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