Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder gemäß den §§ 9 und 10 nicht zumutbar und kommt auch die Beförderung mit einem vom Schulträger angemieteten oder schulträgereigenen Fahrzeuge zur Beförderung von Schülern zum und vom Unterricht (§ 11) nicht in Betracht, können ausnahmsweise die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge erstattet werden. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an das Schulsekretariat oder den Schulträger.
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