Im Veterinär- und Lebensmittelwesen werden vom Landratsamt Göppingen als zuständiger Behörde Gebühren für amtliche Kontrollen und zugehörige Maßnahmen in den Bereichen Lebensmittelüberwachung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Überwachung tierischer Nebenprodukte, Tiergesundheit, Tierschutz, gefährliche Hunde sowie Verbraucherinformation erhoben. Gemäß den Anforderungen an eine hohe Transparenz werden die Methoden für die Kalkulation und Festsetzung der Gebühren vorliegend veröffentlicht nach Art. 85 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.
Für öffentliche Leistungen im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden kostendeckende Gebühren im Sinne von Art. 79 Abs. 1 lit. a) und Art. 82 Abs. 1 vorstehender Verordnung festgesetzt. Für die Gebührenberechnung werden die Kosten für einen bestimmten Zeitraum getrennt nach den jeweiligen Betriebskategorien ermittelt.
Die Kosten beinhalten Folgendes:
Die Entwicklung dieser Kosten und Gebühren werden regelmäßig verifiziert und ggf. neu kalkuliert. Die einzelnen Betriebskategorien und Gebühren sind in der Rechtsverordnung des Landratsamtes Göppingen vom 12.12.2023 über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und dem zugehörigen Gebührenverzeichnis festgelegt. Die detaillierte Kalkulation kann von den Leistungsempfängern beim Landratsamt, Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz, eingesehen werden.
Für die amtlichen Kontrollen und zugehörigen Maßnahmen als Tiergesundheits-, Tierschutz- und Lebensmittelüberwachungsbehörde werden im Übrigen Gebühren nach der Rechtsverordnung des Landratsamts Göppingen über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt. Hierbei liegt der Gebührenerhebung regelmäßig ein Antrag des Leistungsempfängers oder ein formal festgestellter Rechtsverstoß als Anlass für den außerordentlichen behördlichen Überwachungsaufwand zu Grunde. Die Gebühren werden auf der Grundlage der Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder einzelnen amtlichen Kontrolle kostendeckend festgesetzt nach Art. 79 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) 2017/625.
Kommentare (0)