Hinweise zur Zuständigkeit:
Für die Opferrente ist das Landratsamt in Ihrem Fall nur zuständig, wenn Sie als ehemaliger politischer Häftling anerkannt und im Besitz einer entsprechenden Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) sind.
Wenn Sie lediglich einen Rehabilitierungsbeschluss besitzen, wenden Sie sich bitte an die Landesjustizverwaltung, in deren Bereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist.
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