Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass für Gespanne bestehend aus Pkw und Anhänger oder für Gespanne bestehend aus einem mehrspurigem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und Anhänger die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt.
Kommentare (0)