Elektrisch betriebene Fahrzeuge können ein E-Kennzeichen erhalten. Vergleichbar mit dem Buchstaben H beim Oldtimerkennzeichen, weist das E-Kennzeichen an letzter Stelle des Kennzeichenschildes ein E auf.
Neben reinen Elektrofahrzeugen ist eine Zuteilung des E-Kennzeichens auch für Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge - so genannte Plugin-Hybridfahrzeuge - möglich.
Nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) können Fahrzeuge mit E-Kennzeichen bestimmte Bevorrechtigungen im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, wenn diese durch Verkehrszusatzzeichen ausgewiesen sind.
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