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Umschreibung bei Halterwechsel innerhalb des Landkreises

Aktueller Hinweis der Führerschein- und KFZ-Zulassungsstelle für den 15. Mai 2026 (Brückentag)

An diesem Tag finden im Landratsamt ab 13:00 Uhr IT-Wartungsarbeiten statt. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Ihren Besuch bei der Führerschein- und KFZ-Zulassungsstelle. Da an Brückentagen erfahrungsgemäß besonders viel los ist, entstehen hier besonders lange Wartezeiten. Generell werden Anliegen auch nach Ende der Öffnungszeiten abgearbeitet. Dies kann am Freitag, den 15. Mai 2026 nicht gewährleistet werden, da ab 13:00 Uhr keine technische Bearbeitung mehr möglich ist. Wir bemühen uns, alle Tickets, die vor 12.00 Uhr gezogen werden, noch abzuarbeiten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Tipp: Wenn Ihr Anliegen nicht dringend ist, dann wählen Sie für Ihren Besuch bei uns einen anderen Tag.

Weitere Hinweise zu Ihrem Besuch bei der Kfz-Zulassungsstelle

Donnerstags können in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr keine weiteren Aufrufnummern mehr gezogen werden. Alle bereits gezogenen Nummern werden selbstverständlich noch bearbeitet.

Erläuterungen

Wenn Sie ein zugelassenes Fahrzeug mit bisherigem Göppinger "GP-Kennzeichen" erworben haben, ist ein Halterwechsel vorzunehmen. Die Umschreibung muss unverzüglich erfolgen.

Mitzubringende Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • bei Leichtkraftrollern/-rädern: Betriebserlaubnis
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Code)
  • Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer
  • gültige Bescheinigung über Hauptuntersuchung
  • gültiger Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug und Vollmacht sowie Personalausweis / Reisepass des Bevollmächtigten
  • bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Vertretung: Vollmacht und Personalausweis / Reisepass der bevollmächtigten Person und Personalausweis / Reisepass desjenigen auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligungserklärung und Personalausweis der Erziehungsberechtigten und Personalausweis / Kinderausweis des Minderjährigen
    Ein Fahrzeug darf auf Minderjährige ohne eine Behinderung nur dann zugelassen werden, wenn die minderjährige Person für dieses Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
  • Sicherheitsprüfungsbericht bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t, Anhängern über 10 t, landwirtschaftlichen Zugmaschinen / landwirtschaftlichen Anhängern ab 50 km/h, Bussen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 7,5 t

Formulare

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