Die Kriegsopferfürsorge ist Teil des sozialen Entschädigungsrechts. Sie wird im Hinblick auf die größte Gruppe der Leistungsberechtigten so genannt, umfasst aber alle Fürsorgeleistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Infektionsschutzgesetz). Geregelt ist die Kriegsopferfürsorge in den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes.
Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung. Die Kriegsopferfürsorge hat die Aufgabe, sich der Beschädigten und ihrer Familienangehörigen sowie der Hinterbliebenen in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung oder des Verlustes des Ehegatten, Elternteiles, Kindes oder Enkelkindes angemessen auszugleichen oder zu mildern.
Zu den Einzelleistungen gehören:
Für den Personenkreis der Sonderfürsorgeberechtigten ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zuständig. Das Kreissozialamt - Abteilung Eingliederungshilfe - nimmt selbstverständlich auch diese Anträge entgegen und leitet sie weiter.
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