Voraussetzung ist, dass die Eltern eine dieser Leistungen beziehen:
Die Wohngeldbehörde ist lediglich für die Kinderzuschlags- und Wohngeldempfänger zuständig.
Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden (seit 01.08.2019):
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Die Anträge können SIe direkt bei uns stellen. Die Formulare finden Sie hier auf dieser Seite.
Hinweis: Für die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf bitten wir, zusätzlich eine Schulbescheinigung beizulegen.
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