Wer eine Einrichtung nach dem Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) betreiben will, muss bestimmte personelle, bauliche, finanzielle und betriebliche Voraussetzungen erfüllen. Aufgabe der Beratungs- und Prüfbehörde ist es, durch fachliche Beratung oder Anordnungen sicherzustellen, dass diese Betriebsvoraussetzungen im Interesse und zum Schutz der dort lebenden Personen erfüllt werden.
Für den Betrieb einer stationären Einrichtung wird zwar keine Genehmigung benötigt, der Betrieb muss jedoch spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Eröffnungstermin mit dem entsprechenden Formular beim Landratsamt Göppingen schriftlich angezeigt werden. Das Formular erhalten Sie auf Anfrage bei der Beratungs- und Prüfbehörde. Die inhaltlichen Anforderungen der Anzeige zur Inbetriebnahme einer stationären Einrichtung regelt § 5 TPQG.
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