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Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer/Bauunternehmer bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen stellen. 
Der Antrag bezieht sich nur auf die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Für die Beschaffung der benötigten Verkehrszeichen etc. ist der Antragsteller verantwortlich.

Antragsfristen

Eine termingerechte Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt vorliegt und die Antragsfristen eingehalten werden.

Die Frist beträgt
  • bei Teilsperrung einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße mindestens 2 Wochen
  • bei Gesamtsperrung mindestens 3 Wochen
  • bei Sperrung einer Gemeindestraße mindestens 2 Wochen.
Diese Angaben beziehen sich auf den Regelfall. Bei größeren Maßnahmen können die Angaben aufgrund der Beteiligung von anderen Behörden und Organisationen (z.B. Rettungsleitstelle, Busunternehmen etc.) abweichen. 
 
Sind Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen von Baumaßnahmen betroffen, ist vor Beginn der Arbeiten mit dem gemeinsamen Straßenbauamt der Landkreise Göppingen und Esslingen ein Nutzungsvertrag abzuschließen. 

Für die Mitbenutzung einer Gemeindestraße ist das jeweilige Bürgermeisteramt zuständig.
 

Erforderliche Antragsunterlagen

Bitte senden Sie Ihren ausgefüllten Antrag per E-Mail, Post oder Fax an das Straßenverkehrsamt.
Alternativ können Sie den Antrag auch persönlich während der Öffnungszeiten abgeben.

Zu dem Antrag gehören auch notwendige weitere Unterlagen wie zum Beispiel Verkehrszeichenplan, Lageplan, Fotos oder Skizzen, die Sie auf Verlangen der genehmigenden Behörde vorlegen müssen.

Außerdem muss der Verantwortliche für den Vollzug der beantragten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen die Fachkenntnisse nach dem "Merkblatt über die Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung an Arbeitsstellen an Straßen" (MVAS 99) nachweisen. Bei Antragstellung ist der MVAS 99-Nachweis mit einzureichen.

Zuständigkeit

Bitte beachten Sie, dass die Verkehrsbehörde des Landkreises Göppingen nicht für alle Städte und Gemeinden im Kreisgebiet zuständig ist. Je nach Ort und Straßenart gibt es unterschiedliche Ansprechpartner:

Für alle Verkehrsangelegenheiten in den Großen Kreisstädten Eislingen/Fils, Geislingen an der Steige und Göppingen wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung.

Die Städte Donzdorf und Uhingen verfügen über eine eigene örtliche Verkehrsbehörde.
Für Maßnahmen auf Gemeindestraßen stellen diese die verkehrsrechtlichen Anordnungen eigenverantwortlich aus. Bei Fragen zu Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen in diesen Gebieten bleibt das Landratsamt zuständig.

Für alle anderen Städte und Gemeinden des Landkreises Göppingen ist die Verkehrsbehörde des Landratsamtes Ihr direkter Ansprechpartner.

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