Seiteninhalte

Studierende Willkommen!

Die StuWiCard wird zur StuWiKarte!

Die StuWiCard verabschiedet sich

Die StuWiCard, das Studierenden-Willkommen-Programm der Stadt Ludwigsburg, hat sich zum 30. Juni 2026 verabschiedet.

Neue Programmstruktur ab Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 wird die neuen StuWiKarte (Studierende-Willkommen-Karte) ausgegeben. 

Zukünftig erhalten Studierende bei der Anmeldung ihres Hauptwohnsitzes im Bürgerbüro der Stadt Ludwigsburg einen Willkommensbonus in Höhe von 150 Euro in Form der Studierende-Willkommen-Karte.

Voraussetzungen

  • Sie sind an einer Hochschule mit Sitz in Ludwigsburg immatrikuliert.
  • Sie melden Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro innerhalb des Stadtgebiets Ludwigsburg an (Neuzuzug aufgrund des Studiums).
  • Sie studieren noch nicht länger als 4 Semester in Ludwigsburg.

Akzeptanzstellen

Die StuWiKarte kann bei zahlreichen teilnehmenden Akzeptanzstellen in Ludwigsburg eingelöst werden – vom Café bis zum lokalen Einzelhandel. 

Kontakt

Fragen zur StuWiCard, dem Willkommensbonus für Studierende oder zur Hauptwohnsitzanmeldung bitte per E-Mail an buergerdienste@ludwigsburg.de.

Weitere Informationen

Infos zum Erstwohnsitz in Ludwigsburg

Zur Anmeldung des Erst- beziehungsweise Hauptwohnsitzes genügt der Personalausweis/Reisepass und die Wohnungsgeberbescheinigung. Für den Erhalt eines Willkommensbonus ergänzend der Studierendenausweis oder die Immatrikulationsbescheinigung.

Wer in Ludwigsburg mit Erstwohnsitz angemeldet ist, kann hier zum Beispiel den Personalausweis, den Reisepass oder ein Führungszeugnis beantragen und weitere behördliche Angelegenheiten erledigen. Die Kindergeldansprüche der Eltern bleiben durch eine Erstwohnsitzanmeldung in Ludwigsburg unberührt. 

Auch die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Lebensversicherung sind unabhängig vom Hauptwohnsitz. Bei der Haftpflichtversicherung gibt es keine Nachteile, da Studierende aus dem Inland im Allgemeinen bis 25, zum Teil auch bis 27 Jahren bei den Eltern mitversichert sind. Bei steuerlichen Vergünstigungen für Eltern ist es nicht Voraussetzung, dass das Kind in der Wohnung der Eltern mit Erstwohnsitz angemeldet ist.

Zum Seitenanfang