Wohnraumförderung - Förderung von kommunalem Sozialmietwohnraum beantragen
Kommunen können eine besondere Förderung für folgende Vorhaben erhalten:
- Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
- Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
- Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.
Eine zusätzliche Förderung ist insbesondere möglich bei:
- ab dem Erreichen eines sogenannten Energiesparhauses,
- Herstellung von Barrierefreiheit beziehungsweise altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
- zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.
Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt im Zins vergünstigt.
Der geförderte Mietwohnraum ist für einen Zeitraum von wahlweise 30 oder 40 Jahren zugunsten von allgemein wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).
Mieterinnen und Mieter gelten nur als wohnberechtigter Haushalt, wenn sie einen Wohnberechtigungsschein besitzen.
Eine ausschließliche oder vorrangige Vermietung allgemein gebundener Mietwohnungen an bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel an Bürger der jeweiligen Gemeinde, ist ausgeschlossen.
Der geförderte Wohnraum ist den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).
Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen Mietwohnraumförderung dargestellte.
Zuständige Stelle
- in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
- in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Förderung sind vor allem:
- Antragsberechtigung: ausschließlich Kommunen oder kommunale Eigenbetriebe
Wichtig: Landkreise benötigen die Einverständnis der jeweiligen Belegenheitsgemeinde - keine Antragsberechtigung: kommunale Wohnungs(bau-)unternehmen
- Sie müssen einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorlegen
- Die Wohnungsgröße muss angemessen sein.
- Sie müssen eine angemessene Eigenleistung in Form von Eigenkapital erbringen.
- Für die Förderung von Neubaumaßnahmen und die Förderung des Neuerwerbs sowie der Förderung der Begründung von Miet- und Belegungsbindungen an noch neuen Wohnungen des Mietwohnungsbestands muss die Voraussetzung Neubaustandard Plus erfüllt sein.
- Bei geförderten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen müssen Sie beachten, dass die verwendeten Bauteile den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) entsprechen (zum Beispiel den Richtlinien zum U-Wert).
- Die Kommunen sind verpflichtet, den geförderten Mietwohnraum für mindestens 40 Jahre (bei einer gewählten Bindungsdauer von 30 Jahren) oder 50 Jahre (bei einer gewählten Bindungsdauer von 40 Jahren) ab Baufertigstellung in ihrem Eigentum zu halten. Die Verpflichtung wird in die Förderzusage aufgenommen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Förderung bei der zuständigen Wohnraumförderungsstelle beantragen. Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank). Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.
Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.
Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn führt zur Ablehnung der Förderung. Sie können mit dem Vorhaben auf eigenes Risiko beginnen, wenn Ihnen der Eingang des vollständigen und prüffähigen, unterschriebenen Antrags von der zuständigen Wohnraumförderungsstelle bestätigt wurde.
Fristen
Es besteht grundsätzlich keine Antragsfrist.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag müssen Sie einige Unterlagen beifügen. Informationen zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie beispielsweise im Antragsvordruck auf der Homepage der L-Bank oder erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Kosten
In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.
Hinweise
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Ein Rechtsanspruch kann erst durch eine Förderzusage der Bewilligungsstelle (L-Bank) begründet werden.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
27.02.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg