Für die Ermittlung des Hilfebedarfs ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen. Bestimmte Vermögenswerte (z. B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet wird.
Es ist ein schriftlicher Antrag auf "Hilfe zum Lebensunterhalt" zu stellen. Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Stadt-/Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.
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