Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. Körperpflege, Ernährung, Ankleiden, Haushaltsführung) Hilfe benötigen, können Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben.
Hilfe zur Pflege kann gewährt werden für:
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt, es können nur Kosten übernommen werden, die nicht bereits durch die Pflegeversicherung gedeckt sind.
Die Hilfe wird nur gewährt, soweit dem Leistungsberechtigten und dem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Der Antrag kann beim Landratsamt oder auf dem Rathaus der Wohngemeinde gestellt werden.
Heimbewohner stellen ihren Antrag auf dem Landratsamt oder Rathaus, in dessen Bereich Sie vor Heimaufnahme wohnhaft waren.
Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder an das Kreissozialamt im Landratsamt wenden.
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