Fahrzeuge, die bei Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichten die allgemein zulässigen Grenzwerte überschreiten, benötigen eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), da der Bau der Straßen und Brücken nur auf Abmessungen entsprechend der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ausgelegt ist.
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