Wer beabsichtigt, im Außenbereich als selbständiges Vorhaben Abgrabungen, Aufschüttungen oder Bodenvertiefungen aufzufüllen, bedarf einer Genehmigung der Naturschutzbehörde (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 NatSchG). In der Regel sind Erdauffüllungen, die der Bodenverbesserung bzw. der Bewirtschaftungserleichterung dienen und nicht auf fachrechtliche Schranken stoßen, genehmigungsfähig. Ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, bemisst sich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der §§ 14, 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), § 58 Absatz 1 der Landesbauordnung (LBO) sowie den entsprechenden Fachgesetzen (Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Straßenrecht, etc.).
Baurechtlich verfahrensfrei sind Auffüllungen und Abgrabungen im Außenbereich nach Nummer 11 e) des Anhangs zu § 50 LBO mit einer Fläche bis zu 500 m², sowie bis 2 m Höhe oder Tiefe. Bei der Betroffenheit eines Schutzgebietes (z.B. Biotope, Landschaftsschutzgebiete) ist unabhängig von der Größe der Auffüllung oder Abgrabung immer eine Genehmigung der Naturschutzbehörde notwendig.
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