Sicherheitsprüfung (SP) nach § 29 StVZO
Wichtige Hinweise zu Ihrem Besuch bei der Kfz-Zulassungsstelle
Donnerstags können in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr keine weiteren Aufrufnummern mehr gezogen werden. Alle bereits gezogenen Nummern werden selbstverständlich noch bearbeitet.
Erläuterungen
Neben der bekannten Hauptuntersuchung schreibt die StVZO für bestimmte Fahrzeuge zusätzlich eine Sicherheitsprüfung (SP) vor.
SP-pflichtige Fahrzeuge
- Kraftomnibusse oder Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
- Kfz zur Güterbeförderung, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 7,5 t
- Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 10 t
Prüffristen
Die Sicherheitsprüfung erfolgt bei:
- Kraftomnibussen:
erstmals 18 Monate nach Erstzulassung, weitere Prüfungen erfolgen jeweils alle 3/6/9 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung - Kfz zur Güterbeförderung mit zul. Gesmatmasse > 7,5 t und < 12 t:
erstmals 42 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung - Kfz zur Güterbeförderung mit zul. Gesamtmasse > 12 t:
erstmals 30 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung - Anhänger mit zul. Gesamtmasse > 10 t:
erstmals 30 Monate nach Erstzulassung, jede weitere Prüfung 6 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung
Prüfmarke
Die nach erfolgter Sicherheitsprüfung zugeteilte Prüfmarke wird auf einem eigenen Prüfschild und nicht wie die HU-Plakette auf dem Kennzeichen angebracht. Dennoch hat die Zulassungsbehörde bei jedem Zulassungsvorgang zu kontrollieren, ob die jeweiligen Prüffristen eingehalten sind.
Aus diesem Grund ist bei der Zulassung eines SP-pflichtigen Fahrzeugs stets auch das aktuelle Prüfprotokoll sowie das dazugehörige Prüfbuch der Zulassungsbehörde mitvorzulegen.
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