Alleinerziehende können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten.
Unterhaltsvorschuss kann Ihr Kind erhalten, wenn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei einem seiner nicht (wieder-)verheirateten Elternteile lebt, nicht mit dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil in einem Haushalt lebt und von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt erhält. Wenn Ihr Kind 12 Jahre oder älter ist und Leistungen vom Jobcenter erhält, hat Ihr Kind ggf. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder wenn Sie als alleinerziehender Elternteil über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro verfügen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt (nach Abzug des Erstkindergeldes) monatlich für Kinder unter 6 Jahren 227 Euro, für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren 299 Euro und für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren 394 Euro. Hiervon werden abgezogen: Eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder des Stiefelternteils erhält, sowie Einkünfte des Kindes aus Arbeit und Vermögen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss mit den weiteren notwendigen Unterlagen senden Sie bitte an das Landratsamt Göppingen, Unterhaltsvorschusskasse, Postfach 809, 73008 Göppingen.
Auch ist es möglich ab 01.01.2023 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss Online zu beantragen. Es wird auf den unten angegebenen Link des Serviceportal Baden-Württemberg verwiesen. Bitte beachten Sie die weiteren Informationen, die sich im Serviceportal Baden-Württemberg befinden.
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