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Sprengstoffrecht

Sprengstoffrechtliche Erlaubnisse

Es gibt drei verschiedene sprengstoffrechtliche Erlaubnisse:
  • Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im Rahmen eines gewerblichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes nach § 7 Sprengstoffgesetz
    Merkblatt Sprengstoffrecht
  • Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen; Ausführen von Sprengarbeiten nach § 20 Sprengstoffgesetz (Befähigungsschein)
    Merkblatt Explosionsgefährliche Stoffe
  • Nicht gewerbsmäßiger Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen bzw. Vorderladerschießen nach § 27 Sprengstoffgesetz

Zuständigkeiten

Zuständig für die Erteilung sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse sind die Großen Kreisstädte Eislingen/Fils, Geislingen/Steige und Göppingen. Für alle weiteren kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt Göppingen zuständig.
Für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 (z. B. Silvesterraketen) außerhalb der Silvesternacht ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Gemeinden.

Formulare

HINWEIS: Sie können die Formulare am Bildschirm ausfüllen und für Ihre persönliche Archivierung mit Inhalt abspeichern. Bitte beachten Sie, dass die Formulare dennoch ausgedruckt und handschriftlich unterschrieben werden müssen.

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