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Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Zum 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Personen, die als Prostituierte/als Prostituierter arbeiten oder arbeiten möchten, müssen Folgendes beachten.
  • 1. Schritt: Die Gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) erfolgt im Gesundheitsamt. Dazu ist zwingend eine vorherige persönliche Terminvereinbarung im Gesundheitsamt unter Vorlage eines Ausweisdokuments donnerstags zwischen 11.00 und 12.00 Uhr erforderlich.
    Kontaktpersonen Gesundheitsamt
     
  • 2. Schritt: Nach der gesundheitlichen Beratung ist eine Anmeldung mit einem Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 ProstSchG beim Rechts- und Ordnungsamt, Abteilung Ordnung und besonderes Polizeirecht, im Landratsamt erforderlich. Auch hierfür ist eine vorherige persönliche oder telefonische Terminvereinbarung erforderlich.
    Kontaktpersonen Rechts- und Ordnungsamt
Zur Anmeldung sind mitzubringen:
  • ein Ausweisdokument
  • zwei Lichtbilder
  • Nachweis über die gesundheitliche Beratung.
  • Nachweis zur berechtigten Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind
Hinweis: Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis ist die Stadt Göppingen zuständig.

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