Der Erwerb sowie das Überlassen und Bearbeiten von Waffen sind innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Wer tatsächlich Gewalt über eine Schusswaffe oder Munition erlangt (Beispiel: im Nachlass, als Finder, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise), muss dies der zuständigen Waffenbehörde unverzüglich anzeigen. Ebenso muss die Behörde über die Vernichtung, Unbrauchbarmachung sowie das Abhandenkommen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder Erlaubnisurkunden schriftlich oder elektronisch informiert werden.
Ferner ist die Überlassung, der Erwerb, das Abhandenkommen oder die Vernichtung von Dekorationswaffen anzeigepflichtig. Waffenbesitzer, die ins Ausland ziehen, sind verpflichtet, der Waffenbehörde ihre Anschrift im Ausland mitzuteilen.
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