Wer eine Einrichtung nach dem Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) betreiben will, muss bestimmte personelle, bauliche, finanzielle und betriebliche Voraussetzungen erfüllen. Aufgabe der Heimaufsicht ist es, durch fachliche Beratung oder Anordnungen sicherzustellen, dass diese Betriebsvoraussetzungen im Interesse und zum Schutz der dort lebenden Personen erfüllt werden.
Für den Betrieb einer stationären Einrichtung wird zwar keine Genehmigung benötigt, der Betrieb muss jedoch spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Eröffnungstermin beim Landratsamt Göppingen schriftlich angezeigt werden. Die inhaltlichen Anforderungen der Anzeige zur Inbetriebnahme einer stationären Einrichtung regelt § 11 WTPG.
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