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Amt

Wiesensteig, Hasental

Überraschend. VIELFÄLTIG.

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Umweltamt

Aufgabe des Umweltamtes ist der Schutz und die Erhaltung einer intakten Umwelt. Dies betrifft die Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen und Landschaft. Wir sind Ihr Ansprechpartner in allen rechtlichen und fachlichen Fragen des Umweltschutzes.

Unsere Aufgaben

Allgemeine Informationen

Verfahrenshandbuch für Vorhaben zur Gewinnung von Strom oder Wärme aus Wasserkraft und Erdwärme nach § 11a Absatz 3 WHG
§ 11 a Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) verpflichtet sog. einheitliche Stellen zur Erstellung und Veröffentlichung eines Verfahrenshandbuches für Träger von Vorhaben zur Errichtung und den Betrieb sowie zur Modernisierung von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft und von Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme. Diese Verpflichtung gilt nicht für Vorhaben, für die ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist.
 
Ziel dieser Verpflichtung ist es, dass Projektentwickler*innen und Bürger*innen, die in erneuerbare Energie investieren möchten, den Ablauf der Zulassungsverfahren und die rechtlichen Rahmenbedingungen leichter verstehen können.
 
Als einheitliche Stelle im Sinne dieser Regelung gelten in Baden-Württemberg die nach § 82 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) zuständigen Wasserbehörden. Das Landratsamt Göppingen ist als untere Wasserbehörde damit einheitliche Stelle und grundsätzlich für die Zulassung der oben genannten Vorhaben im Landkreis Göppingen zuständig. In Einzelfällen (z.B. bei Wasserkraftanlagen, deren Rohwasserkraft 1.000 Kilowatt übersteigt) ist das Regierungspräsidium Stuttgart als höhere Wasserbehörde nach § 82 Absatz 2 WG sachlich zuständig.
 
Das Land Baden-Württemberg hat ein einheitliches Muster-Verfahrenshandbuch erarbeitet und den Wasserbehörden zur Verfügung gestellt. Dieses Musterhandbuch macht sich das Landratsamt Göppingen als untere Wasserbehörde/einheitliche Stelle zu eigen.

Das Muster-Verfahrenshandbuch finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Verfahrenshandbuch für die Errichtung und den Betrieb von Biogasanlagen nach der 4. BImSchV
Das Umweltministerium Baden-Württemberg hat ein Verfahrenshandbuch für Biogasanlagen gemäß § 10 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II-Richtlinie) erstellt.

Das Verfahrenshandbuch stellt das Verfahren zur immissionsschutzrechtlichen Zulassung von Biogasanlagen in Baden-Württemberg dar. Es richtet sich in erster Linie an Projektträger im Bereich von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Biogasanlagen. Dies sind die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Biogasanlagen. 

Das Landratsamt Göppingen ist als untere Immissionssschutzbehörde einheitliche Stelle und grundsätzlich für das Genehmigungsverfahren zuständig. In Einzelfällen ist gemäß § 2 Absatz 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig. 
Das Verfahrenshandbuch finden Sie auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg  unter "Errichtung und Betrieb von Biogasanlagen".
Endlagersuche für radioaktive Abfälle
Endlagersuche – Einstufung der Teilgebiete im Landkreis Göppingen (Arbeitsstand BGE November 2025)

Anfang November 2025 hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) einen aktualisierten Arbeitsstand der Endlagersuche veröffentlicht.

Die Standortsuche befindet sich derzeit in Schritt 2 der Phase I. In diesem Schritt werden Standortregionen festgelegt, die in Phase II übertägig erkundet werden sollen. Die Teilgebiete werden dabei anhand der Durchführung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchung (rvSU) schrittweise auf ihre Eignung bewertet. Hierbei werden die Gebiete in die Kategorien D (ungeeignet), C (ungeeignet oder geringe Eignung), B (gute Eignung) und A (beste Eignung) eingestuft.

Mit der Bekanntmachung vom November 2025 wurden beide Teilgebiete, die den Landkreis Göppingen betreffen, der Kategorie C zugeordnet und damit als weniger günstig bzw. ungünstig bewertet.

Das Teilgebiet 001_00TG_032_01IG_T_f_jmOPT (Mitteljura, Opalinuston) wird als weniger günstig bewertet, da in diesem Teilgebiet die Mächtigkeit der Opalinuston-Formation geringer als 200 m ist. Nach den Vorgaben der Standortsuche muss sich der einschlusswirksame Gebirgsbereich mindestens 300 m unterhalb der Geländeoberkante befinden. Zudem ist über dem eigentlichen Einlagerungsbereich eine Barriere des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit einer Mächtigkeit von mindestens 100 bis 150 m erforderlich. Diese geforderte Barrierenmächtigkeit wird im Opalinuston im Landkreis Göppingen nicht erreicht.

Das Teilgebiet 013_00TG_195_00IG_K_g_MO (Moldaunubikum, kristallines Wirtsgestein) wird als ungünstig bewertet, da die sedimentäre Überdeckung eine Mächtigkeit von 200 m überschreitet. Eine zuverlässige Charakterisierung des kristallinen Wirtsgesteins im Liegenden ist nicht gegeben.

Das Gebiet des Landkreises Göppingen wird daher nach derzeitigem Arbeitsstand der BGE als ungünstig bewertet und scheidet damit vorläufig aus der weiteren Standortsuche aus.
Die BGE erarbeitet bis Ende 2027 einen Vorschlag für Standortregionen, der vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) geprüft und anschließend vom Gesetzgeber bestätigt werden muss. Erst mit dieser Festlegung der Standortregionen durch den Gesetzgeber scheiden alle anderen Gebiete verbindlich aus. Theoretisch können Gebiete, die nach heutigen Stand der Kategorie C zugeordnet sind, noch in die weitere Suchkulisse eingebunden werden. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, da besser geeignete Gebiete der Kategorien A und B vorhanden sind.

Weitere Informationen finden Sie im Endlagersuche-Navigator der BGE unter folgendem Link:

https://www.bge.de/de/endlagersuche/standortregionen/endlagersuche-navigator/
 
Hinweis:
Die im Kreisgebiet dargestellten weißen bzw. hellgrauen Flächen gehören nicht zum Suchprozess der Endlagersuche. Diese wurden bereits bei der Ermittlung der Teilgebiete (Schritt 1) als ungeeignet ausgeschlossen.

Gebühren

Datenschutzinformation

Amtsleiter / Kontakt

 Jupp Jünger, Amtsleiter Umweltamt

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