Aktueller Hinweis der Führerschein- und KFZ-Zulassungsstelle für den 15. Mai 2026 (Brückentag)
An diesem Tag finden im Landratsamt ab 13:00 Uhr IT-Wartungsarbeiten statt. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf Ihren Besuch bei der Führerschein- und KFZ-Zulassungsstelle. Da an Brückentagen erfahrungsgemäß besonders viel los ist, entstehen hier besonders lange Wartezeiten. Generell werden Anliegen auch nach Ende der Öffnungszeiten abgearbeitet. Dies kann am Freitag, den 15. Mai 2026 nicht gewährleistet werden, da ab 13:00 Uhr keine technische Bearbeitung mehr möglich ist. Wir bemühen uns, alle Tickets, die vor 12.00 Uhr gezogen werden, noch abzuarbeiten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Tipp: Wenn Ihr Anliegen nicht dringend ist, dann wählen Sie für Ihren Besuch bei uns einen anderen Tag.
Weitere Hinweise zu Ihrem Besuch bei der Kfz-Zulassungsstelle
Donnerstags können in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr keine weiteren Aufrufnummern mehr gezogen werden. Alle bereits gezogenen Nummern werden selbstverständlich noch bearbeitet.
Das Kurzzeitkennzeichen wird zur ausschließlichen Verwendung für Probe- oder Überführungsfahrten für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
Der Zuteilungszeitraum beträgt bis zu sechs Tage ab Ausstellungsdatum. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Sofern der/die Antragsteller/in bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ab 01.12.2017 keinen Wohnsitz, keinen Firmensitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle im Inland vorweisen kann, muss der Zulassungsbehörde eine empfangsbevollmächtigte Person, die im Landkreis Göppingen wohnhaft ist, benannt werden.
Hierfür wird das hinterlegte Formular für Empfangsbevollmächtigte sowie eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses des Empfangsbevollmächtigten benötigt.
Änderung ab 01.08.2024
Für folgende Länder wird keine empfangsbevollmächtigte Person benötigt:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Lichtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
Nach einer Änderung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV ) dürfen Kurzzeitkennzeichen gem. § 16a FZV ab 01.04.2015 von der Zulassungsbehörde nur ausgegeben werden, wenn das zu verwendende Fahrzeug eine Betriebserlaubnis besitzt und eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen ist.
Kann eine gültige Hauptuntersuchung oder Betriebserlaubnis nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die in Zusammenhang mit der Durchführung einer Hauptuntersuchung bzw. Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis stehen.
Da die Fahrzeugdaten von der Zulassungsbehörde in den Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens einzutragen sind, ist es erforderlich die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II und den Hauptuntersuchungsbericht mit zur Zulassungsstelle zu bringen. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ohne Kenntnis des zu verwendenden Fahrzeugs ist wegen der notwendigen Datenerfassung ausgeschlossen.
Entgegen der bisherigen Regelung kann ein Kurzzeitkennzeichen bei der örtlichen zuständigen Zulassungsbehörde am Wohn- bzw. Betriebsitz des Antragstellers oder alternativ auch bei der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs beantragt werden.
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