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E-Kennzeichen

Wichtige Hinweise zu Ihrem Besuch bei der Kfz-Zulassungsstelle

Donnerstags können in der Zeit zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 16.30 Uhr und 17.30 Uhr keine weiteren Aufrufnummern mehr gezogen werden. Alle bereits gezogenen Nummern werden selbstverständlich noch bearbeitet.

Erläuterungen

Elektrisch betriebene Fahrzeuge können ein E-Kennzeichen erhalten. Vergleichbar mit dem Buchstaben H beim Oldtimerkennzeichen, weist das E-Kennzeichen an letzter Stelle des Kennzeichenschildes ein E auf.
Neben reinen Elektrofahrzeugen ist eine Zuteilung des E-Kennzeichens auch für Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb oder für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge - so genannte Plugin-Hybridfahrzeuge - möglich.
Nach dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) können Fahrzeuge mit E-Kennzeichen bestimmte Bevorrechtigungen im Straßenverkehr in Anspruch nehmen, wenn diese durch Verkehrszusatzzeichen ausgewiesen sind.
  

Mitzubringende Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (CoC-Papier)
  • Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • gültiger Personalausweis / Reisepass / Aufenthaltstitel
  • Versicherungsbestätigung (evB-Code) - nur bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Mandat) - nur bei nicht zugelassenen Fahrzeugen
  • Bei Vertretung: Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung / Handelsregisterauszug
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligugserklärung der Eltern
  • Sicherheitsprüfungsbericht bei Kraftfahrzeugen über 7,5 t, Anhängern über 10 t, landwirtschaftlichen Zugmaschinen / landwirtschaftlichen Anhängern ab 50 km/h, Bussen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen über 7,5 t

Formulare

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